Vereinssatzung



Name und Sitz des Vereins


Der Verein führt den Namen

                                 S c h ü t z e n v e r e i n  H ü t t e n b e r g  e . V .


Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wetzlar unter Nr. 5 VR 812 eingetragen.

§ 1 Der Schützenverein Hüttenberg e.V. mit Sitz in Hüttenberg, Lahn-Dill-Kreis, verfolgt

ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne des Abschnitts

„steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

§ 2 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten Zuwendungen aus Mitteln des Vereins nur im Rahmen der Ehrenamtspauschale (§3 Nr. 26 a EStG)

§ 4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an siehe § 18 der Vereinsordnung

§ 6 Zweck des Vereins

1 ) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der § 1 - § 5.

Er dient der Pflege und Ausübung des Sportschießens, der Abhaltung von Veranstaltungen schießsportlicher Art, sowie der Förderung der körperlichen und geistigen Gesundheit seiner Mitglieder, insbesondere der Jugend.

2 ) Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Überschüsse sind zweckgebunden zur Erfüllung der Vereinsaufgaben zu verwenden.

3 ) Der Verein ist Mitglied des hessischen Schützenverbandes e. V. und damit mittelbares Mitglied des Deutschen Schützenbundes.

§ 7 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 8 Mitgliedschaft

1 ) Mitglied des Vereins können alle Personen werden, die

     a) sich in geordneten Verhältnissen befinden und

     b) über einen guten Leumund verfügen.

     c) Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages wird nicht begründet!

2 ) Jedes neuaufgenommenen Mitglied auf Wunsch eine Satzung zum Selbstkosten-preis. Das Mitglied verpflichtet sich durch seine Unterschrift unter die Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten.

3 ) Mitglieder, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können

durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Für 25-jährige Vereinszugehörigkeit wird eine silberne Vereinsehrennadel ver-liehen; für 40-jährige Vereinszugehörigkeit wird eine goldene Vereinsehrennadel verliehen.

Die Verleihung der silbernen und goldenen Vereinsehrennadel kann auf Beschluss des Vorstandes auch an Mitglieder unabhängig von der Dauer ihrer Vereinszugehörigkeit für besondere Verdienste erfolgen.

§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1 ) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder ergeben sich aus dem Zweck des Vereins. Die Mitglieder sind insbesondere berechtigt

     a ) an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen

     b ) Ansprüche auf jegliche Förderung, die der Verein seinen Mitgliedern im Rahmen seiner Arbeit gewähren kann, geltend            zu machen.

2 ) Die Mitglieder sind verpflichtet

     a ) den Verein nach besten Kräften zu fördern

     b ) sich für die Durchführung der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse einzusetzen.

     c ) Mitgliedsbeiträge zu entrichten.

3 ) Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder. Ehrenmitglieder werden auf Antrag beitragsfrei gestellt.

4 ) Alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen das aktive und passive Wahlrecht. Alle Mitglieder unter         18 Jahren haben beratende Stimme.

§ 10 Erlöschen der Mitgliedschaft

1 ) Die Mitgliedschaft erlischt

     a ) durch Tod

     a ) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand

     b ) durch Ausschließung

2 ) Der Austritt kann nur unter Einhaltung einer viermonatigen Frist zum Ende des Kalenderjahres schriftlich an ein Geschäftsführendes Vorstandsmitglied erfolgen (Stichtag 31.08.)

3 ) Die Ausschließung ist zulässig gegenüber Mitgliedern, die

     a ) gröblich gegen die Satzung verstoßen

     b ) Beschlüsse der Vereinsorganen gröblich verletzen oder nicht einhalten

     c ) durch ihr Verhalten das Ansehen des Vereins schädigen

     d ) nach dreimaliger Mahnung ihren Mitgliedsbeitrag nicht innerhalb eines Monats entrichten.

Das betroffene Mitglied ist vor einer Ausschließung zu hören. Die Ausschließung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.

Das betroffene Mitglied hat das Recht, innerhalb von 4 Wochen nach der Mitteilung des Vorstandsbeschlusses schriftlich Einspruch zu erheben. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

4 ) Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seinen Einrichtungen.

§ 11 Beiträge der Mitglieder

1 ) Die Mitgliederversammlung bestimmt die Höhe des Jahresbeitrages

2 ) Eingetretene Mitglieder zahlen eine einmalige Aufnahmegebühr in Höhe eines Jahresbeitrages.

3 ) Die Mitgliederversammlung kann zur Deckung unvermeidbarer, außerge-wöhnlicher Belastungen die Zahlung einer Umlage durch die Mitglieder beschließen, die die Höhe des Jahresbeitrages nicht übersteigen sollte.

4 ) Die Beiträge werden zum 01. Juli des Jahres per SEPA-Lastschriftverfahren abgebucht. Sofern der 01.07. d. J. kein Bankarbeitstag ist , erfolgt die Abbuchung an dem dann folgenden Bankarbeitstag.

§ 12 Vereinsorgane

1 ) Die Organe des Vereins sind

     a ) die Mitgliederversammlung

     b ) der Vorstand.

Der Geschäftsführende Vorstand ist berechtigt an Vereinsmitglieder oder Außenstehende Vergütung zu Lasten des Vereinsvermögens zu zahlen, sofern sie dem Zweck des

Vereins im Sinne des § 6 dienen.

Maßgeblich sind die Beschlüsse des Vorstandes, die steuerlichen Vorschriften und Höchstgrenzen sowie die finanzielle Leistungsfähigkeit des Vereins.

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

1 ) Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr stattfinden. Sie soll spätestens 3 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres durchgeführt werden. Die Einladung ergeht schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung

2 ) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.

3 ) Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats unter vorheriger Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen, wenn dies von mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder unter gleichzeitiger Einreichung von Vorschlägen zur Tagesordnung verlangt wird.

4 ) Anträge zur Änderung oder Erweiterung der Tagesordnung sollten mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.

§ 14 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat, außer den bereits genannten, insbesondere folgende Aufgaben:

     a ) den Vorstand, die Kassenprüfer sowie die Schießwarte zu wählen

     b ) die Rechenschaftsberichte entgegenzunehmen

     c ) die Entlastung des Vorstandes vorzunehmen

     d ) die Mitgliedsbeiträge festzusetzen c ) Satzungsänderungen zu beschließen

     e ) Einsprüche gegen Ausschließungsbeschlüsse des Vorstandes endgültig zu entscheiden.

     f ) geplante Aktivitäten zu beraten und grundsätzlich zu beschließen

§ 15 Durchführung der Mitgliederversammlung

1 ) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden. geleitet.

2 ) Die Mitgliederversammlung entscheidet in der Regel mit der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigen Mitglieder.

3 ) Änderungen des Zwecks des Vereins bzw. dessen Auflösung oder Verschmelzung bedürfen einer Dreiviertelmehrheit aller stimmberechtigen Mitglieder. Nichter-schienene Mitglieder können ihre Entscheidung schriftlich vor der Mitglieder-versammlung beim Vorstand hinterlegen. Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, neu eingefügt oder aufgehoben, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.

4 ) Die Wahlen erfolgen geheim. Bei nur einem Wahlvorschlag kann die Wahl mit dem Einverständnis aller anwesenden Stimmberechtigten durch Handzeichen erfolgen.

5 ) Über die Mitgliederversammlung, insbesondere über die Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer sowie dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 16 Zusammensetzung des Vorstandes

1 ) Der Vorstand des Vereins besteht aus:

     a ) dem 1. Vorsitzenden

     b ) dem 2. Vorsitzenden

     c ) dem Kassierer

     d ) dem Schriftführer

     e ) dem Schießwart

     f) dem Jugendwart

     d) den Beisitzern.

2 ) Die Vorstandmitglieder werden jeweils auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

3 ) Fällt ein Vorstandsmitglied während seiner Amtsperiode aus, so ist der Vorstand berechtigt, ein Vereinsmitglied mit dessen Aufgaben zu betrauen. Dies gilt nicht

für den 1. und 2. Vorsitzenden sowie dem Kassierer und dem Schriftführer.

4 ) Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind

     a ) der 1. Vorsitzende

     b ) der 2. Vorsitzende

     c ) der Kassierer.

     d ) der Schriftführer

Je zwei der Vorgenannten sind gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertretungsberechtigt.

§ 17 Aufgaben des Vorstandes

1 ) Der Vorstand unterstützt den 1. Vorsitzenden bei der Leitung des Vereins. Insbesondere ist er zuständig für

     a ) die Vorbereitung von Angelegenheiten allgemeiner Bedeutung

     b ) die Erledigung von Aufträgen und Beschlüssen der Mitgliederversammlung

     c ) die Vorbereitung von Anträgen und Vorschlägen an die Mitgliederversammlung

     d ) die Einberufung der Mitgliederversammlung und die Festlegung der Tagesordnung

     e ) die Überwachung der den Mitgliedern nach dieser Satzung obliegenden Rechte und Pflichten

     f ) die Durchführung etwa erforderlicher Revisionen

2 ) Der Vorstand kann zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten Arbeitsgruppen bzw. Kommissionen bilden.

3 ) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der in § 16 Absatz 1 genannten Vorstandsmitglieder anwesend sind wobei min. zwei des geschäftsführenden Vorstandes anwesend sein müssen.

4 ) Der Vorstand entscheidet mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 18 Auflösung des Vereins

1 ) Bei der Auflösung des Vereins (vgl. § 15 Abs. 3) entscheiden die stimmberechtigten Mitglieder des Vereins mit Dreiviertelmehrheit über die Verwendung des Vereinsver-mögens.

2 ) Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Gemeinde Hüttenberg unter der Auflage, es alsbald ausschließlich und unmittelbar wieder gemeinnützigen Zwecken im Sinne der § 6 der Satzung zuzuführen.


Benjamin Merz   Oliver Schmidt    Erwin Zörb     Alexander Rinn

1.Vorsitzender    2.Vorsitzender    1. Kassierer    Schriftführer


 

Die Vereinssatzung als PDF-Dokument finden Sie hier oder in unserer Downloadsektion

Nach oben